Bedingungen für die Miete von Präsentationssystemen und – komponenten der Publitec Präsentationssysteme & Eventservice GmbH, Steinbrinkstraße 61, D-44319 Dortmund

1. Vertragsgegenstand
Publitec GmbH vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung im Einzelnen bezeichneten Geräte einschließlich der ggf. vom Hersteller mitgelieferten Betriebssystemsoftware. Der Kunde erhält dazu diejenigen Unterlagen, die der Hersteller zu einem solchen Gerät mitliefert. Dazu kann, muss aber nicht ein Bedienungshandbuch gehören. Dieses wird häufig auch nicht in deutscher Sprache geliefert. Publitec GmbH ist nicht verpflichtet, über die Unterlagen des Herstellers hinaus Unterlagen zu beschaffen oder anzufertigen.

2. Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft
2.1 Publitec GmbH hält die Mietsache im Lager Dortmund zur Abholung durch den Kunden bereit. Versendet Publitec GmbH auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.

2.2 Die Aufstellung der Mietsache und die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft und weitere Leistungen von Publitec GmbH sind gegebenenfalls im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festzulegen und gesondert zu vergüten.

3. Miete, Zahlung
3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ist im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt. Soweit dort nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, hat der Kunde Publitec GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Einer solchen Verlängerung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag schuldet der Kunde die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der für die Mietdauer vereinbarten täglichen Vergütung.
Publitec GmbH bleibt dabei daneben berechtigt, weitere Ansprüche wie Herausgabe sowie Schadensersatz (zum Beispiel wegen der entgangenen Möglichkeit zur Weitervermietung der Mietsache) geltend zu machen.

3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

3.4 Die Miete ist, fällig und zahlbar ohne Abzug zu dem im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt. Eine Herausgabe der Mietsache erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur bei vorherigem Eingang der vereinbarten Miete bei Publitec GmbH.

3.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.6 Bei SEPA- Lastschriften wird die Vorankündigung (Pre-Notification) auf einen Tag verkürzt. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kunden.

3.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Forderungen der Publitec GmbH nur berechtigt, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben aufgrund von Forderungen, die aus dem gleichen Rechtsverhältnis herrühren und auch nur in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Forderung stehen.

4. Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden
4.1 Instandhaltung und Instandsetzung durch den Kunden: Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers, insbesondere die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Hinweise im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Der Kunde übernimmt insbesondere die Instandhaltung nach den in den Unterlagen des Herstellers festgelegten bzw. empfohlenen Regeln. Er wird insbesondere die empfohlenen Wartungsintervalle einhalten und mindestens die dazu jeweils empfohlenen Arbeiten auf seine Kosten durchführen lassen.

4.2 Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

4.3 Der Kunde wird diese Verpflichtungen etwaigen Kunden, denen er die Sache überlassen hat, rechtsverbindlich auferlegen.

5. Erhaltungspflicht des Kunden; Rechte des Kunden bei Mängeln
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen sowie einen etwaigen Mangel oder Unvollständigkeit Publitec GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt bzw. mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich der Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung des Mangels schriftlich gemacht werden. Anderenfalls gilt auch in diesem Fall der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als mangelfrei.

5.2 Die Behebung anfänglicher Mängel erfolgt durch kostenfreie Reparatur der Mietsache. Hierzu ist Publitec GmbH ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Publitec GmbH kann die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache nach eigener Wahl stattdessen auch zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Sind Nachbesserung oder Nachlieferung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann Publitec GmbH diese Leistungen von der Erstattung der Transport-, Wege-und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mietgegenstände ins Ausland verbracht werden.

5.3 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Publitec GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Publitec GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

5.4 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Publitec GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Publitec GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

5.5 Mietet der Kunde technisch aufwändig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne Fachpersonal, obwohl Publitec GmbH die Zurverfügungstellung von Fachpersonal angeboten oder empfohlen hat, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein aufgetretenen Mangel nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen ist.

6. Haftungsbeschränkungen
6.1 Publitec GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigen Verhalten von Publitec GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft,
c) die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von Publitec GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.2 Publitec GmbH haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, bei deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert ist) durch Publitec GmbH oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.3 Publitec GmbH haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das Zweifache der täglichen Miete je Schadensfall.

6.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von Publitec GmbH nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergang vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

6.5 Publitec GmbH haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur für solche Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

6.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von Publitec GmbH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.8 Der Kunde ist verpflichtet, die vorstehenden Haftungsbegrenzungen auch gegenüber seinen Endkunden wirksam zu vereinbaren. Verstößt er dagegen, ist er verpflichtet, Publitec GmbH von allen Ansprüchen der Endkunden freizustellen.

7. Versicherung, Abhandenkommen der Mietsache
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und daraus resultierende Schäden (Haftpflicht) zu versichern. Die Versicherungssumme hat dem typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden zu entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen Publitec GmbH den Nachweis einer solchen Versicherung unverzüglich, in Anbetracht der in der Regel kurzen Bestell-und Mietzeiten innerhalb von 24 Stunden, nachzuweisen.

7.2 Bei Totalschaden oder Verlust der Mietsache hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Falle eines Diebstahls jedes Mal eine Strafanzeige zu erstatten und das entsprechende polizeiliche Protokoll Publitec GmbH zur Verfügung zu stellen.

8. Vertragslaufzeit, Stornierung, Beendigung des Mietverhältnisses
8.1 Die Mietzeit beginnt und endet mit den in Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegten Zeitpunkten.

8.2 Stornierung
Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eine vereinbarte Miete vorzeitig zu kündigen (Stornierung).
Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, einen Teil der vereinbarten Vergütung für die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannte Laufzeit wie folgt zu zahlen:
20 % wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird,
50 %, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und
80 %, wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Publitec GmbH maßgeblich.
Die Kündigung (Stornierung) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.3 Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 6 Abs. 4 dieses Vertrages bleibt unberührt.
Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

9. Rückgabe
9.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Publitec GmbH die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand in der originalen Transportverpackung zurückzugeben.

9.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen. Übliche Abnutzung ist nicht zu ersetzen. Eine unterbliebene Untersuchung ist keine Billigung der zurückgegebenen Mietsache als mangelfrei.

9.3 Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

10. Sonstige Vereinbarungen
10.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Füllen von Lücken.

10.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Publitec GmbH.

10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über seine Wirksamkeit ist nach Wahl von Publitec GmbH der Sitz des Kunden oder der Sitz von Publitec GmbH, soweit nicht gesetzlich zwingende Gerichtsstände angeordnet sind.

10.4 Es gelten ausschließlich das Angebot bzw. Auftragsbestätigung, die Mietbedingungen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Publitec GmbH. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.